Gestank im Treppenhaus

Mieter eines Mehrfamilienhauses müssen üble Gerüche im Treppenhaus, die von der Nutzung einer anderen Wohnung ausgehen, über ein gewisses Maß aus Rücksicht auf Alter und Krankheit eines Störers nicht hinnehmen. (LG Berlin, Az.: 65 S 296/10)

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 28.01.2011 zum Az.: 65 S 296/10 entschieden, dass Mieter eines Mehrfamilienhauses üble Gerüche im Treppenhaus, die von der Nutzung eines anderen Wohnungsmieters ausgehen, über ein gewisses Maß der Rücksicht auf Alter und Krankheit dieses Mieters nicht hinnehmen müssen, die Miete mindern dürfen und sogar einen Sachverständigen mit der Feststellung der Beeinträchtigung beauftragen dürfen.

Im zu entscheidenden Fall wohnte schräg unter den betroffenen Mietern ein älterer Mann, der aufgrund Alter und Erkrankung Windeln trug und nur noch langsam gehen konnte. Dieser Mieter besaß auch einen Hund. Da er nur langsam gehen konnte, blieb die Wohnungstür häufig länger offen. Auch lüftete der Mieter seine Wohnung ins Treppenhaus. Letztlich konnte festgestellt werden, dass der Hund des Mieters in das Treppenhaus urinierte. Durch das Urinieren des Hundes und vor allem aus der Wohnung dieses Mieters drangen übler Gerüche in das Treppenhaus.

Nachdem die betroffenen Mieter diesen inakzeptablen Geruch im Treppenhaus der Vermieterin angezeigt und Beseitigung dieses Zustands verlangt hatten und die Vermieterin sich zwar vor Ort vom Zustand ein Bild machte, aber keine Abhilfe schuf, holten die betroffenen Mieter ein Gutachten eines Sachverständigen für Baubiologie und Umweltanalytik über die üblen Gerüche ein.

Das AG Charlottenburg hat Mietminderungen in verschiedener Höhe (5-10%), der Intensität der Geruchsbelästigung angepasst, akzeptiert. Es hat einen Mangel der Mietsache angenommen, da die üblen Gerüche ähnlich sich zersetzender menschlicher Ausscheidungen oder Zersetzung von organischem Müll sowohl die Benutzung des Treppenhauses, des Raumes vor der Wohnung der betroffenen Mieter und sogar noch in der Diele der Wohnung der betroffenen Mieter die Benutzung der Wohnung nicht unerheblich eingeschränkt haben. Das LG Berlin hat dazu klargestellt, dass sich dies nur auch diese Art von üblen Gerüchen bezieht, nicht jedoch auf mit dem Wohnen als untrennbar verbundene Gerüche wie Kochen, Waschen, Reinigen.

Auch die Kosten des Privatgutachtens musste die Vermieterin erstatten, da sich die Vermieterin mit der Beseitigung des vorliegenden Mangels in Verzug befand und die Mieter davon ausgegangen sind und ausgehen durften, dass ein Gutachten die bis dahin ablehnende Vermieterin zum Handeln bewegen würde. Das LG Berlin hat auch dies bestätigt und nochmals klar ausgeführt, dass die betroffenen Mieter davon ausgehen durften, dass das Gutachten zu dem tatsächlich vorliegenden Mangel die Vermieterin zum Handeln bewegen würde. Das Gutachten wurde zur Intensität der tatsächlich vorhandenen üblen Gerüche und damit zur Objektivierung, ob diese hinzunehmen seien, eingeholt. Aus dieser Objektivierung durften die betroffenen Mieter ein Einlenken der Vermieterin schlussfolgern und haben aus diesem Grunde den Ersatz der Gutachterkosten erhalten.