Erbrecht

In einer Nachlasssituation regelt das Erbrecht zunächst einmal, wer erbberechtigt ist. Sind mehrere Erben erbberechtigt, gilt auch die Aufteilung des Nachlasses als Teil des seit Januar 2023 revidierten Erbrechts. Das im Artikel 14 des Grundgesetzes und fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich verankerte Erbrecht befasst sich damit mit der Verteilung von Eigentum nach dem Tod einer natürlichen Person.

Beteiligte Akteure im Erbrecht

Die Person, deren Vermögen nach ihrem Tod auf eine oder mehrere Erben übergeht, wird dabei als Erblasser bezeichnet. Mithilfe eines Testamentes kann der Erblasser noch zu Lebzeiten die Verteilung seines Nachlasses seinen Wünschen gemäß regeln. Nahe Angehörige des Erblassers sind sogenannte Pflichtteilsberechtigte und haben in jedem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, den sie mithilfe eines Anwaltes für Erbrecht geltend machen können.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Wird kein Testament hinterlassen, kommt die im Erbrecht verankerte, gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Hierbei wird per Gesetz geregelt, wer erbberechtigt ist und wie viel jedem Erbberechtigen laut Bürgerlichem Gesetzbuch jeweils zugesprochen wird. Neben den Verwandten und/oder Ehegatten des Verstorbenen kann unter Umständen auch der Staat erbberechtigt sein. Daher gibt es sowohl Regelungen bezüglich des Verwandten- und Ehegattenerbrechtes sowie des Erbrechtes des Staates.

Die Staffelung der gesetzlichen Erbfolge

Verwandte werden – je nach verwandtschaftlicher Nähe zum Verstorbenen – in Erben verschiedener Ordnungen eingeteilt. Als Erben 1. Ordnung zählen die Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen – also die direkten Verwandten.

Verwandte der 2. Ordnung sind Ehemann oder Ehefrau des Verstorbenen, die Eltern des Verstorbenen sowie dessen Geschwister, Neffen und Nichten. Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern sowie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, zur 4. Ordnung dann wiederum die Urgroßeltern.

Die Testierfähigkeit des Erblassers

Wird dem Erblasser im Laufe einer Erbstreitigkeit eine mangelnde Testierfähigkeit vorgeworfen, dann soll damit die Gültigkeit des von ihm erlassenen Testaments angezweifelt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung an einer demenziellen Erkrankung oder Bewusstseinstrübung litt, die seine mentalen Fähigkeiten stark einschränkte.

Grundsätzlich wird dem volljährigen Erblasser jedoch eine Testierfähigkeit unterstellt, es sein denn, es liegen gesicherte Voraussetzungen vor, die das Gegenteil beweisen. Unter welchen Voraussetzungen die Testierfähigkeit im Einzelnen nicht gegeben ist, regelt ein entsprechender Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Anfechtung des Testamentes

Auch weitere Gründe für eine Testamentsanfechtung nach dem Tode des Erblassers sind Bestandteil des Erbrechts. Kommt es durch das Testament aus Unwissenheit oder Irrtum beispielsweise zu einem Übergehen der Pflichtteilsberechtigten, kann das Testament mithilfe eines Fachanwaltes für Erbrecht nachträglich angefochten werden.

Der Erbschein als Nachweis

Der Erbschein ist ein amtlicher Nachweis, welches dem oder den Erben bescheinigt, dass und wie viel sie geerbt haben. Beantragt werden kann ein solcher, kostenpflichtiger Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht. Die Antragsstellung gilt grundsätzlich als Annahme des Erbes. Wer ein anfallendes Erbe ausschlägt, ist wiederum nicht antragsberechtigt und erhält keinen Erbschein.

Wann ein Erbschein benötigt wird

Ein Erbschein wird stets dann benötigt, wenn sich ein Erbe als solcher ausweisen muss. Vor allem bei der Übertragung von Immobilien fragen Banken, Geschäftspartner des Verstorbenen oder involvierte Behörden meist nach einem Erbschein als entsprechenden Nachweis für die Richtigkeit der Angaben.

Der gemeinschaftliche Erbschein

Teilen sich mehrere Personen das vorhandene Vermögen, spricht man auch von einer Erbengemeinschaft. Jede Person dieser Erbengemeinschaft kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Aus dem Antrag muss jedoch hervorgehen, bei wem es sich um die anderen Erben handelt und wie hoch deren jeweiligen Erbanteile sind. Verzichten alle Antragsteller auf eine detaillierte Aufstellung der Erbteile im Erbschein, müssen diese jedoch auch nicht im Antrag angegeben werden.

Für die Antragsstellung benötigte Unterlagen

Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass wird auch die Sterbeurkunde des Verstorbenen benötigt, um einen Antrag auf einen Erbschein stellen zu können.
Wenn möglich, sollte auch ein Testament im Original vorgelegt werden können.
Die Geburtsurkunden und Meldeadressen sämtlicher Erben sowie gegebenenfalls vorhandene Sterbeurkunden bereits verstorbener Erben sind dem Nachlassgericht ebenfalls vorzulegen. Auch bei der Antragsstellung für einen Erbschein kann ein Anwalt für Erbrecht behilflich sein.