Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
Das Zivilrecht umfasst das gesamte materielle Privatrecht. Unter Allgemeines Zivilrecht versteht man die Privatrechtsangelegenheiten, die nicht einem besonderen Rechtsgebiet zuzuordnen sind. Hierunter können alle alltäglichen Rechtshandlungen zwischen Privatpersonen fallen – z. B. Kaufverträge, Schenkungen, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Zufügung von Schäden, aber auch aus Straftaten resultierende zivilrechtliche Ansprüche (Beleidigungen, Betrug, Diebstahl).
Das Allgemeine Zivilrecht umfasst aber auch die grundlegenden und in alle Spezialrechtsgebiete ausstrahlenden Normen, so vor allem die natürlichen und juristischen Personen, Sachen und Tiere, Geschäftsfähigkeit, die Nichtigkeit, die Auslegungsregeln und den Zugang von Willenserklärungen, die Vertretung und die Verjährung.
Unter dem Begriff Vertragsrecht werden diejenigen Regeln zusammengefasst, die für das Zustandekommen und die Wirkungen von Verträgen von Bedeutung sind. Dabei fließt auch hier schon das Allgemeine Zivilrecht mit ein. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass mit Vertrag ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis begründet wird. Das Vertragsrecht befasst sich also mit der Begründung und Entstehung solcher Schuldverhältnisse, der Gestaltung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den gesetzlichen Regelungen zu besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen, Teilzahlungsverträgen sowie deren Widerrufs‑ und Rückgaberechten, der Erfüllung und Abtretung solcher Ansprüche und letztlich den Verhältnissen zwischen mehreren Schuldnern und Gläubigern.
In unserer Kanzlei werden solche Mandate vorwiegend von Herrn Rechtsanwalt Ralf Ogorek bearbeitet.