Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht

Das Zivilrecht umfasst das gesamte materielle Privatrecht. Unter Allgemeines Zivilrecht ver­steht man die Privatrechtsangelegenheiten, die nicht einem besonderen Rechtsgebiet zu­zu­ord­nen sind. Hierunter können alle alltäglichen Rechtshandlungen zwischen Privatpersonen fallen – z. B. Kaufverträge, Schenkungen, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Zu­fü­gung von Schäden, aber auch aus Straftaten resultierende zivilrechtliche Ansprüche (Beleidigungen, Betrug, Diebstahl).

Das Allgemeine Zivilrecht umfasst aber auch die grundlegenden und in alle Spe­zial­rechts­ge­bie­te ausstrahlenden Normen, so vor allem die natürlichen und juristischen Personen, Sa­chen und Tiere, Geschäftsfähigkeit, die Nichtigkeit, die Auslegungsregeln und den Zu­gang von Willenserklärungen, die Vertretung und die Verjährung.

Unter dem Begriff Vertragsrecht werden diejenigen Regeln zusammengefasst, die für das Zu­stan­de­kom­men und die Wirkungen von Verträgen von Bedeutung sind. Dabei fließt auch hier schon das Allgemeine Zivilrecht mit ein. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass mit Vertrag ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis begründet wird. Das Ver­trags­recht befasst sich also mit der Begründung und Entstehung solcher Schuld­ver­hält­nis­se, der Gestaltung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den gesetzlichen Re­ge­lun­gen zu besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen, Teil­zah­lungs­ver­trä­gen sowie deren Widerrufs‑ und Rückgaberechten, der Erfüllung und Ab­tre­tung solcher Ansprüche und letztlich den Verhältnissen zwischen mehreren Schuld­nern und Gläubigern.

In unserer Kanzlei werden solche Mandate vorwiegend von Herrn Rechtsanwalt Ralf Ogo­rek bearbeitet.