Ordnungswidrigkeitsrecht
Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne kriminellen Charakter. Sie sind daher nicht mit Strafe bedroht, werden aber als Ordnungs- oder Verwaltungsunrecht mit Geldbuße geahndet.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst beinhaltet in seinem 1. Teil allgemeine Vorschriften über die Voraussetzungen der Ahndung, die Rechtsfolgen (Geldbuße, Einziehung, Verfall, Geldbuße gegen juristische Person/Personenvereinigung) und die Verjährung. Der 2. Teil beinhaltet die Verfahrensvorschriften, während der 3. Teil einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. Diese sind im OWiG jedoch nicht abschließend geregelt. Der wohl wichtigste weitere Ordnungswidrigkeitentatbestand ist § 24 Straßenverkehrsgesetz. Dieser ist die Grundlage aller Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Alkohol- und Suchtmittelfahrten, die in § 24a StVG geregelt sind. Es sind aber auch viele weitere Ordnungswidrigkeitenvorschriften in anderen Gesetzen enthalten, so z. B. in § 334 HGB wegen der Aufstellung der Jahresabschlüsse oder auch in § 27 EnEV wegen der Vorlage eines Energieausweises.
Die im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht bekannten Geldbußen stellen dabei nur den unteren Rand der möglichen Geldbußen dar. Nach § 17 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, soweit in Sondergesetzen nichts anderes geregelt ist.
Bei Beratungs- oder Vertretungsbedarf zu diesem Rechtsgebiet wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Krüger sowie Herr Rechtsanwalt Jonny Krüger.