Ordnungswidrigkeitsrecht

Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne kri­mi­nel­len Charakter. Sie sind daher nicht mit Strafe bedroht, werden aber als Ordnungs- oder Verwaltungsunrecht mit Geldbuße geahndet.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst beinhaltet in seinem 1. Teil allgemeine Vor­schrif­ten über die Voraussetzungen der Ahndung, die Rechtsfolgen (Geldbuße, Einziehung, Ver­fall, Geldbuße gegen juristische Person/Personenvereinigung) und die Verjährung. Der 2. Teil beinhaltet die Verfahrensvorschriften, während der 3. Teil einzelne Ord­nungs­wi­drig­kei­ten­tat­bes­tän­de enthält. Diese sind im OWiG jedoch nicht abschließend geregelt. Der wohl wichtigste weitere Ordnungswidrigkeitentatbestand ist § 24 Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz. Dieser ist die Grundlage aller Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Al­ko­hol- und Suchtmittelfahrten, die in § 24a StVG geregelt sind. Es sind aber auch viele wei­te­re Ordnungswidrigkeitenvorschriften in anderen Gesetzen enthalten, so z. B. in § 334 HGB wegen der Aufstellung der Jahresabschlüsse oder auch in § 27 EnEV wegen der Vor­la­ge eines Energieausweises.

Die im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht bekannten Geldbußen stellen dabei nur den un­te­ren Rand der möglichen Geldbußen dar. Nach § 17 OWiG beträgt die Geldbuße min­des­tens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, soweit in Sondergesetzen nichts anderes geregelt ist.

Bei Beratungs- oder Vertretungsbedarf zu diesem Rechtsgebiet wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Krüger sowie Herr Rechtsanwalt Jonny Krüger.