Familienrecht

Das Familienrecht beinhaltet alle Rechtsnormen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Be­zie­hun­gen der Familie untereinander, aber auch zu Dritten regeln. Dazu gehören ne­ben dem Personenstandsrecht (öffentliches Recht) die Familiensachen. Familiensachen sind all diejenigen, über die das Familiengericht zu entscheiden hat. Das sind nach § 111 FamFG Ehesachen, Kindschaftssachen mit Umgangsrecht und elterlicher Sorge, Abs­tam­mungs­sa­chen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, Ge­walt­schutz­sa­chen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen (Trennungsunterhalt, Nach­e­he­li­che­nun­ter­halt und Ver­wand­te­nun­ter­halt einschließlich Kindesunterhalt), Gü­ter­rechts­sa­chen, sonstige Fa­mi­li­en­sa­chen sowie Lebenspartnerschaftssachen.

Mit dem zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz wurde die gleich­ge­schlecht­li­che eingetragene Partnerschaft ähnlich dem Rechtsinstitut der Ehe ge­re­gelt.

Gerade bei Ehescheidung kommt es oftmals zu besonders emotionalen Konflikten zwi­schen den Ehepartnern, insbesondere wenn gemeinsame Kinder oder das gemeinsame ei­ge­ne Familienheim involviert sind. Hier gilt es, die wirtschaftlichen Verhältnisse frühzeitig zu ermitteln und die vermögensrechtlichen Fragen zu regeln.

Im Vordergrund stehen hier selbst­ver­ständ­lich die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder und des Ehepartners (Tren­nungs­un­ter­halt und Nachehelichenunterhalt), aber auch der Zugewinnausgleich. Der un­ter­halts­be­rech­tig­te Ehegatte muss frühzeitig seinen Unterhaltsanspruch geltend ma­chen, da eine Forderung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist. Gleiches gilt auch für den Kindesunterhalt. Aber auch die Rechte am gemeinsamen Grundstück/Wohnung ein­schließ­lich der finanziellen Verpflichtungen sollten zeitnah geregelt werden.

Die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen können jedoch auch bereits bei Ein­ge­hung der Ehe weitestgehend durch vertragliche Regelungen vermieden werden (Ehe­ver­trag). Soweit sich die Ehepartner verständigen, können die weiteren Fragen auch bei oder nach Trennung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Für all diese Fragen steht Ihnen zur Beratung und Vertretung in unserer Kanzlei Herr Rechts­an­walt Ralf Ogorek zur Verfügung.