Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. Kennzeichnend ist dabei ein Über-/Unterordnungsverhältnis. Man unterscheidet das allgemeine Verwaltungsrecht, das die für alle Verwaltungsgebiete gleichermaßen geltenden Vorschriften beinhaltet, vom besonderen Verwaltungsrecht, welches die spezialgesetzlichen Handlungsanweisungen an die Verwaltung enthält. Die öffentliche Verwaltung handelt grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Gegen diesen können sich Bürger wehren, soweit sie durch den Verwaltungsakt belastet sind – und zwar mit Widerspruch oder Einspruch.
Es gibt vielfältige Bereiche, in denen die Verwaltung in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift. Dies kann sowohl durch Nichtgewährung einer beantragten Leistung, durch Rückforderung gewährter Leistungen, aber auch durch Eingriff in die Vermögens- oder Freiheitsrechte des Bürgers geschehen. Zu denken wäre hier an die Erschließungsbeiträge für Abwassereinrichtungen, an Straßenerschließungs- oder Straßenausbaubeiträge, aber auch an die Versagung einer Baugenehmigung oder den Erlass einer Abriss- und Beseitigungsverfügung.
Zu unterscheiden hiervon ist das Verwaltungsprivatrecht, wo die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bürgerlich-rechtliche Verträge mit Dritten schließt – z. B. bei der Beschaffung von Materialien für die Verwaltung oder bei der Erteilung von Bauaufträgen für Straßen, Brücken und andere Bauwerke. Dort besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, jedoch ist die öffentliche Hand an besondere Vorschriften gebunden, die diese wieder einschränken. Dennoch unterfällt dieser Teil dem Zivilrecht.
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