Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die die Tätigkeit der öffentlichen Ver­wal­tung regeln. Kennzeichnend ist dabei ein Über-/Unterordnungsverhältnis. Man un­ter­schei­det das allgemeine Verwaltungsrecht, das die für alle Verwaltungsgebiete glei­cher­ma­ßen geltenden Vorschriften beinhaltet, vom besonderen Verwaltungsrecht, welches die spe­zial­ge­setz­li­chen Handlungsanweisungen an die Verwaltung enthält. Die öffentliche Ver­wal­tung handelt grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Gegen diesen können sich Bürger weh­ren, soweit sie durch den Verwaltungsakt belastet sind – und zwar mit Widerspruch oder Einspruch.

Es gibt vielfältige Bereiche, in denen die Verwaltung in die Rechtssphäre des Bürgers ein­greift. Dies kann sowohl durch Nichtgewährung einer beantragten Leistung, durch Rück­for­de­rung gewährter Leistungen, aber auch durch Eingriff in die Vermögens- oder Frei­heits­rech­te des Bürgers geschehen. Zu denken wäre hier an die Erschließungsbeiträge für Ab­was­se­rein­rich­tun­gen, an Straßenerschließungs- oder Straßenausbaubeiträge, aber auch an die Versagung einer Baugenehmigung oder den Erlass einer Abriss- und Be­sei­ti­gungs­ver­fü­gung.

Zu unterscheiden hiervon ist das Verwaltungsprivatrecht, wo die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bürgerlich-rechtliche Verträge mit Dritten schließt – z. B. bei der Beschaffung von Materialien für die Verwaltung oder bei der Erteilung von Bau­auf­trä­gen für Straßen, Brücken und andere Bauwerke. Dort besteht zwar grund­sätz­lich Vertragsfreiheit, jedoch ist die öffentliche Hand an besondere Vorschriften gebunden, die diese wieder einschränken. Dennoch unterfällt dieser Teil dem Zivilrecht.

Für die Beratung und Vertretung im Verwaltungsrecht stehen Ihnen die Herren Rechts­an­wäl­te Thomas Krüger und Ralf Ogorek in unserer Kanzlei zur Verfügung.