Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und befasst sich mit die Beziehungen des Staates zu seinen Bürgern und Bewohnern und umfasst alle Rechtsnormen betreffend den Aufbau, die Tätigkeit und die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung. Es ist gekennzeichnet durch das Über-/Unterordnungsverhältnis. Im Verwaltungsrecht haben Sie es mit Behörden und Ämtern zu tun. Das Verwaltungsrecht ist nicht einheitlich kodifiziert, sondern über eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, und Verwaltungsvorschriften verteilt. Dabei lässt sich das Verwaltungsrecht in den allgemeinen Teil, der sich mit den Verfahren befasst (VwVfG und VwGO), und den besonderen Teil, der sich mit den Fachnormen befasst, zu unterteilen.

Teils handelt der Staat mit seinen Behörden und Ämtern invasiv (Eingriffsverwaltung) und greift in Rechtspositionen seiner Bürger und Bewohner ein – z.B. Fahrerlaubnisentziehung, Platzverweis, Abrissverfügung, Gewerbe- oder Betriebsuntersagung, Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und anderen kommunalen Abgaben, Abschleppfälle. Also das gesamte Polizei- und Ordnungsrecht.

Teils greift der Staat aber auch regulierend ein (Gewährleistungsverwaltung), z.B. in Form von Baugenehmigungen, Zulassungen zum Studium oder einem Wochenmarkt, Anlagengenehmigungen nach dem Immissionsschutzrecht. Hierher gehört aber auch die allgemeine Daseinsvorsorge der Kommunen, die mit dem Aufrechterhalten der Müllbeseitigung und des Straßennetzes als Verwaltung handelt. Die Widmung, Um- und Entwidmung von Straßen (Straßenrecht) sind daher ebenso Bestandteil des Verwaltungsrechts wie das Straßenverkehrsrecht, wenn die Kommune beispielsweise Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen anordnet. Ein Verbots- oder Gebotszeichen im Straßenverkehr sind ebenso Verwaltungsakte, sogenannte Allgemeinverfügungen. Schließlich wäre noch die Bauplanungstätigkeit der Kommunen als öffentliches Verwaltungshandeln zu erwähnen.

Schließlich kann der Staat auch leistend tätig werden (Leistungsverwaltung), wenn er konkrete Subventionen erteilt, aber auch Förderungen gibt (Bundesausbildungsförderung).

Instrumentarium des Verwaltungshandelns ist der Verwaltungsakt. Will sich der Bürger/Adressat gegen einen Verwaltungsakt, der in seine Rechte eingreift oder ihm nicht das gewährt, worauf Anspruch besteht, kann der Verwaltungsakte im Allgemeinen mit einer Frist von 1 Monat angefochten werden. Diese Anfechtung heißt Widerspruch.

Zu unterscheiden vom zuvor vorgestellten öffentlichen Verwaltungsrecht ist das Verwaltungsprivatrecht, wo die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bürgerlich-rechtliche Verträge mit Dritten schließt – z. B. bei der Beschaffung von Materialien für die Verwaltung oder bei der Erteilung von Bauaufträgen für Straßen, Brücken und andere Bauwerke. Dort besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, jedoch ist die öffentliche Hand an besondere Vorschriften gebunden, die diese wieder einschränken. Dennoch unterfällt dieser Teil dem Zivilrecht.

Fühlen Sie sich durch öffentliches Verwaltungshandeln beeinträchtigt oder begehren sie Leistungen der Verwaltung, prüfen wir gern für Sie die Rechtmäßigkeit. Hierfür steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Ralf Ogorek zur Seite und berät Sie gern. Haben Sie Fragen oder Probleme, rufen Sie an oder schildern Ihren Fall per e-mail.