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§ 566 BGB – „Kauf bricht nicht Miete“ und seine Tücken

Der Grundsatz, dass der Erwerber eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung in den für das Kaufobjekt bestehenden Mietvertrag eintritt, ist wohl allgemein bekannt. Es darf an dieser Stelle aber bereits darauf hingewiesen werden, dass dieser aus dem Wohnungsmietrecht stammende Grundsatz über die Verweisungsnorm des § 578 BGB auch für alle anderen Mietverhältnisse über Immobilien gilt, also […]

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