Betreuungsrecht

Die rechtliche Betreuung dient der Regelung der Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter volljähriger Personen. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder auch von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Umfang der Betreuung richtet sich danach, was im konkreten Fall erforderlich ist, der Betroffene also nicht mehr selbst erledigen kann (z. B. Besorgung der persönlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung und/oder Vermögensbetreuung).

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung können bereits vorsorglich für den Fall des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit spezielle Regelungen und Wünsche getroffen werden. Auch diese Verfügungen gehen den gesetzlichen Regelungen vor.

Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Betreuungsgericht bestellt werden soll.

Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Eine Vorsorgevollmacht kann unterschiedliche Aufgabenbereiche umfassen – von Vermögensfragen bis zu persönlichen Angelegenheiten wie die Wahl eines Pflegeheims, etc. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

In der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.

Unsere Kanzlei berät und unterstützt die Mandanten bei der Gestaltung der vorgenannten Verfügungen und Vollmachten sowie in weiter auftretenden rechtlichen Fragen auf diesem Rechtsgebiet.

Frau Rechtsanwältin Susanne Melchior ist auf dem Gebiet des Betreuungsrechts spezialisiert tätig.