Zum gesetzlichen Mindestlohn ab Januar 2015
Ab dem 01.01.2015 haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf Entlohnung von wenigstens 8,50 € brutto je Arbeitsstunde.
Fraglich ist insoweit, was an Leistungen des Arbeitgebers auf diesen Mindestlohn angerechnet werden darf. Vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen oder Zuschläge werden nur dann als Bestandteile des Mindestlohnes berücksichtigt, wenn ihre Zahlung nicht von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängt, die von der Normalleistung abweicht. Zulagen und Zuschläge, wie beispielsweise Überstundenzuschläge, Akkordprämien oder Zuschläge für Arbeiten an besonderen Zeiten, z.B. Sonn- oder Feiertagsarbeit. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen oder Entsendezulagen wie z.B. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten etc. werden beim Mindestlohn nicht berücksichtigt, sind also zusätzlich zum Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde zu zahlen.
Die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfte nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, denn im eigentlichen Sinne handelt es sich um eine sogenannte Gratifikation, die nicht direkt ein Entgelt für eine Gegenleistung für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
Die Zahlung eines sogenannten 13. Gehaltes sollte aber auf den Mindestlohn angerechnet werden, denn der Arbeitnehmer hat letztlich einen Rechtsanspruch auf das 13. Gehalt, welches ja die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers im Jahr mit vergüten soll.
Für Arbeitgeber ist wichtig, dass, da der Mindestlohn als Stundenlohn geregelt ist, bei Vereinbarung eines Bruttomonatsentgeltes die tatsächlich geleisteten Stunden berücksichtigt werden und insoweit der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich ergibt sich ein Mindestentgeltanspruch i.H.v. 1.470,50 € brutto (8,50 € x 173 Stunden/Monat). Bei 23 Arbeitstagen Vollzeit ergibt sich ein Mindestentgeltanspruch i.H.v. 1.564,00 € brutto (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 8,50 €).
Zulässig sind dagegen Arbeitszeitkonten. Diese müssen aber innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber muss den Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten aufzeichnen und die Aufzeichnung wenigstens 2 Jahre aufbewahren.
Bei vermögenswirksamen Leistungen in Form einer Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz kann die Unterschreitung des Mindestlohnes i.H.v. 8,50 € brutto einhergehen. So jedenfalls nach der Gesetzesbegründung. Der Europäische Gerichtshof indes hat entschieden, dass Zulagen und vermögenswirksame Leistungen kein Bestandteil des Mindestlohnes sein können (EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az C 522/12). Da die Arbeitgeber insbesondere auch im zuvor genannten Fall eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes haben und an die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erhebliche Konsequenzen wie die Nachzahlungen und Geldbußen drohen, empfiehlt es sich, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu folgen.