Verfahrenskostenhilfe

Für ein nach § 50 VersAusglG wieder aufgenommenes Verfahren ist die Neubeantragung von Verfahrenskostenhilfe erforderlich, auch wenn im vormaligen Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt war.

Alle Eheleute, die noch nach altem Familienrecht geschieden wurden und deren Rentenanwartschaften wegen der Verrechnung von regeldynamischen mit angleichungsdynamischen Anwartschaften nicht ausgeglichen werden konnten, erhalten oder haben vom Familiengericht Post über die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs nach § 50 VersAusglG erhalten.

Für Diejenigen, die im Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hatten und deren wirtschaftliche Verhältnisse sich nicht verbessert haben, stellt sich nun die Frage, ob neuer Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen ist oder die im Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe fort besteht.

Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 zum Az.: XII ZB 261/10 hierzu Klarheit geschaffen.

Der Grundsatz besteht, dass sowohl nach altem (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) vom Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich Folgesachen bleiben und damit unter dem alten gerichtlichen Aktenzeichen weiter bearbeitet werden. Für die Fälle, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch altes Recht anwendbar war und der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde, gelten aber die besonderen Überleitungsvorschriften des Art. 111 FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sind vor dem 01.09.2009 begonnene Verfahren weiter nach altem Recht zu behandeln. Gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG sind auf Verfahren in Familiensachen, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt wurden oder in vor dem 01.09.2009 begonnenen Familiensachen nach diesem Datum ausgesetzt werden, die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sache bleibt aber damit auch bei Abtrennung wegen des allgemeinen Grundsatzes Folgesache. Dann gilt jedoch die alte Prozesskostenhilfebewilligung fort. Das gleiche gilt für zum Ruhen gebrachte Verfahren unter diesen Voraussetzungen.

Abweichend davon sind aber gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG Versorgungsausgleichssachen, die vor dem 01.09.2009 abgetrennt wurden oder in vor dem 01.09.2009 begonnenen Verfahren nach diesem Datum abgetrennt werden, als vom Verbund losgelöste selbständige Familiensachen nach neuem Recht fortzuführen. Da die Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Verrechnung regeldynamischer (Entgeltpunkte) mit angleichungsdynamischen Anrechten (Entgeltpunkte (Ost)) nach § 2 VAÜG vorzunehmen war, stellt diese Aussetzung nach § 628 Nr. 4 ZPO a.F. eine Abtrennung dar.

Im Falle der Abtrennung/Aussetzung des Versorgungsausgleichs im vormaligen Scheidungsverfahren gilt mithin die dort bewilligte Prozesskostenhilfe nicht fort und muss als Verfahrenskostenhilfe neu bewilligt werden mit allen Folgen (auch neue Ratenzahlungen).