Pfändungsschutz für das Konto bei Eingang von Arbeitseinkommen

Der Pfändungsschutz von Kontoguthaben, das aus unpfändbarem Arbeitseinkommen entsteht, ist durch den Gesetzgeber zum 01.10.2010 grundlegend geändert worden. Der Gesetzgeber hat neben den bisherigen Möglichkeiten nach § 850k ZPO a.F. auf Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht (§ 833a Abs. 2 ZPO n.F.) das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gestellt (§ 850k ZPO n.F.).

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das durch Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse als Habenskonto geführt wird. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO besteht Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos besteht hingegen nicht. Es existiert aber eine Handlungsempfehlung des Zentralverbands, dass P-Konten eröffnet werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Bei einem P-Konto wird der nach den §§ 850c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens monatlich als Betrag nicht von der Kontopfändung erfasst. Dabei ist es unerheblich, ob das Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen entstanden ist.

Dies bedeutet, dass der Kontoinhaber über diesen Betrag frei verfügen kann. Ein nicht verbrauchter Verfügungsrahmen kann sogar in den Folgemonat mit übernommen werden, so dass der Schuldner sogar ein gewisses Guthaben aufbauen kann. Seit 01.10.2010 betrug dieser Freibetrag 985,15 €. Für nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen konnte dieser Freibetrag sogar noch erhöht werden. Seit 01.07.2011 ist mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auch der Grundfreibetrag auf dem P-Konto auf 1.028,89 € gestiegen.

Die Regelungen des Nebeneinanders von altem (Freigabe durch das Vollstreckungsgericht) und neuem Kontoschutz (P-Konto) endet zum 31.12.2011. Ab 01.01.2012 tritt nach Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Kontopfändungsschutzes die alte Schutzregelung außer Kraft. Dann hilft für den Schutz des Arbeitseinkommens auf dem Konto nur noch das P-Konto. Guthaben auf einem Konto, das nicht als P-Konto geführt wird, ist dann ohne die Möglichkeit der Pfandfreistellung durch das Vollstreckungsgericht vollständig der Pfändung unterworfen.