Haftungsfragen im Verein

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in den verschiedensten Vereinen, etwa in Kleingarten- oder Sportvereinen.

Als Vereinsvorstände leisten sie den größten Teil der organisatorischen Arbeit und tragen damit die Hauptlast der Verantwortung im Verein, sowohl gegenüber der Mitgliedschaft als auch gegenüber Dritten.

Als Organmitglieder werden sie häufig persönlich für Vermögensschäden in Anspruch genommen. Oft sind sie sich der Gefahr, die auch ihrem Privatvermögen drohen kann, nicht bewusst, weil sie irrtümlich davon ausgehen, dass ihre ehrenamtliche Tätigkeit durch eine Vereins-Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

Schon kleine Fehler können zu erheblichen Schäden führen, z.B. ein falsch kalkuliertes Bauvorhaben im Vereinsgelände, aber auch die Fristversäumung für die Inanspruchnahme von Subventionen oder von steuerlichen Vorteilen.

Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder von Vereinen ist anzuraten. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein grundsätzlich solidarisch. § 31a BGB regelt eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder (Vorstandsmitglieder) und besondere Vertreter, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von jährlich nicht mehr als 720,00 € erhalten und dem Verein, Mitgliedern oder Dritten einen Schaden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten fahrlässig zufügen. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind hiervon ausgenommen. Vorsicht und Vorsorge sind im eigenen Interesse geboten.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 wurde eine Haftungsregelung auch für einfache Vereinsmitglieder geschaffen, die neben den Vereinsorganen Aufgaben des Vereins unentgeltlich wahrnehmen. Gemäß § 31b BGB gelten die gleichen Grundsätze für eine Haftungsbefreiung wie bei Vorständen oder besonderen Vertretern.

In Kleingartenvereinen können von dieser grundsätzlichen Haftung z.B. Wegeobleute oder Verantwortliche für Technik betroffen sein, die in Ausübung dieser ihnen vom Vorstand satzungsgemäß übertragenen Tätigkeiten dem Verein, einem Mitglied oder Dritten einen Schaden zufügen. Zwar besteht bei einfacher Fahrlässigkeit ein Haftungsbefreiungsanspruch gegen den Verein, aber der Rechtsweg ist oftmals lang und steinig.

Auch einfache Vereinsmitglieder, die dauerhaft derartige Tätigkeiten ausführen, sollten über eine spezielle Haftpflichtversicherung nachdenken.