Der nicht eingetragene Verein – eine Alternative zum e.V.

Der eingetragene Verein genießt in der Bevölkerung einen hohen Bekanntheitsgrad und Akzeptanz. Oft besteht der Wunsch, sich nicht zu fest zu organisieren und gleichwohl einen gemeinschaftlichen Zweck und Ziele zu verfolgen. Hier ist der nicht rechtsfähige, nicht eingetragene, Verein eine gute Alternative.

Die Gründer geben sich eine Satzung und einen Vereinsnamen, wie beim eingetragenen Verein, wählen einen Vorstand und gestalten das Vereinsleben. Der nicht rechtsfähige Verein muss nicht das oft aufwändige Registerverfahren beim Amtsgericht durchlaufen, und Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsziele sind leichter herbeizuführen. Der gewählte Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt dessen Geschäfte im Inneren. Der Verein hat kein eigenes Vermögen. Sein Vermögen stellt vielmehr gemeinschaftliches Vermögen seiner Mitglieder dar.

Die Haftung ist nach herrschender Rechtsmeinung hierauf beschränkt. Das einzelne Mitglied muss nicht befürchten, dass es mit seinem privaten Eigentum und Vermögen haften muss. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch auf Auszahlung oder Rückgabe. Sein Anteil am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu. Für Verbindlichkeiten z.B. aus einem Vertrag kann mit dem Vertragspartner auch individuell eine Haftungsbeschränkung auf das Gesamthandsvermögen vereinbart werden.

Vorsicht ist allerdings geboten im Hinblick auf die Haftung desjenigen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit gegenüber einem Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt. Er haftet grundsätzlich mit seinem persönlichen Vermögen. In aller Regel handelt es sich hier um den Vorstand. Die Haftungsbeschränkung in der Vereinssatzung allein schützt den Handelnden nicht, sondern nur die übrigen Mitglieder. Wer also ein Geschäft für den Verein abschließt, sollte sich zuvor umfassend über die Finanzlage des Vereins informieren.

Aber bange machen gilt nicht! Vorsorge und ggf. eine rechtliche Beratung vor der geplanten Anschaffung eines wertintensiven Gegenstandes für den Verein ist sicher anzuraten. Ein Grundstück kann der nicht rechtsfähige Verein zumindest vorläufig noch nicht erwerben.